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Ausländerrecht

Ausländische Jugendliche sollen eigenes Bleiberecht bekommen

Einigkeit bei den Innenministern: Junge Ausländer, die sich in Deutschland gut integrieren, sollen ein eigenes Bleiberecht erhalten. Ihre Familien schließt das nicht ein. 

Bislang nur geduldete ausländische Kinder und Jungendliche können sich Hoffnung auf einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland machen. Die Innenminister von Bund und Ländern verständigten sich bei ihrer Herbstkonferenz darauf, gut integrierten jungen Ausländern ein eigenes Bleiberecht zu ermöglichen. Voraussetzung sei, dass die Jungendlichen die deutsche Sprache beherrschten und gute Schulleistungen vorwiesen. Dadurch sollen diejenigen, die sich anstrengen und eine Perspektive haben, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen, aus dem Duldungsstatus herausgeholt werden, sagte Bundesinnenminister Thomas de Maiziére (CDU) zum Abschluss der Innenministerkonferenz (IMK).

Die Eltern der Jungendlichen sollen bis zu deren Volljährigkeit automatisch geduldet werden. Danach müssten sie aber eigenständig die Voraussetzung für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erfüllen, sagte de Maiziére. Sie sollen ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie “ausreichend Integrationsleistungen“ erbracht haben und den Lebensunterhalt ihrer Familien überwiegend sichern können.

 

 

 

 

 

Ausländerrecht - Worum geht es?

Das Ausländerrecht regelt im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen, also mit Blick auf Deutschland nicht deutsche Staatsangehörige oder so genannte Statusdeutsche sind.

Rechtsfragen im Ausländerrecht sind zum Beispiel: Abschiebung, Arbeitsgenehmigung, Asyl, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung, Familienzusammenführung, Staatsangehörigkeit, doppelte Staatsbürgerschaft, Visum, Zuwanderung etc..

Im Aufenthaltsgesetz werden Einreise und Aufenthalt von so genannten Drittstaatsangehörigen geregelt und vom Erfordernis des Passbesitzes und des Besitzes eines Aufenthaltstitels abhängig gemacht. Es gibt vier unterschiedliche Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG), deren Erteilung bezüglich Art und Dauer des Titels abhängig vom Vorliegen verschiedener gesetzlich anerkannter Aufenthaltsgründe ist.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Beispiel unter anderem in dem Fall der unanfechtbaren Anerkennung als Asylbewerber beansprucht werden, wobei das Asylverfahrensgesetz das behördliche Verwaltungsverfahren, das dem Asylbewerber den Status als Asylberechtigter zuerkennt, bestimmt. Weitere anerkannte Aufenthaltsgründe sind neben dem Anspruch auf Asylrecht zum Beispiel der Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung, zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder der Aufenthalt aus familiären Gründen.

Das Freizügigkeitsgesetz regelt Einreise und Aufenthalt von Bürgern der Europäischen Union.

Neben deutschen Gesetzen (insbesondere das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz, das unter anderem das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz beinhaltet, und das Asylverfahrensgesetz) enthält auch das Recht der Europäischen Union zahlreiche ausländerrechtliche Regelungen, wie zum Beispiel das Schengener-Abkommen, der EG-Vertrag und die Richtlinie 2004/38/EG sowie die so genannte Dublin-II-Verordnung, die von Deutschland als Mitglied der Europäischen zu beachten sind.

Um Rechtsnachteile beim Aufenthaltsstatus zu vermeiden, ist regelmäßig die Inanspruchnahme eines auf das Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwaltes zu empfehlen. Dies gilt nicht nur wegen der zum Teil komplizierten Rechtslage, sondern auch zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen eventuell alleine aufgrund unzureichender deutscher Sprachkenntnisse bei der Kommunikation mit den Ausländerbehörden.

   

Zusätzliche Informationen

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